Mittwoch, 30. März 2011

Badenwürttembergische Studienplatzvergabe mit Bundesrecht vereinbar

Das BVerwG hat am 23. März 2011 zum Aktenzeichen 6 CN 3.10 entschieden, dass die badenwürttembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Bundesrecht vereinbar ist.

Werden in der Praxis die freien Kapazitäten vielfach durch Losentscheid auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt, trifft in Badenwürttemberg eine Rechtsverordnung aus dem Juli 2009 eine andere Regelung. Hiernach setzt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren (Hochschulstart)in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraus. Die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze erfolgt dann nicht durch ein Losvefahren sondern hat sich vielmehr an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 29.10.2009 (9 S 1858/09) hierzu ausgeführt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen und mit den genannten Ranglisten die stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint.

Die derart ausgelegten Bestimmungen stellten materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische Hochschule geführten verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozess nicht ausgewiesene Studienplätze aufgedeckt worden seien, müsse die Hochschule diese Plätze nach den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilen; hierin liege kein Verstoß gegen Art. 12 GG.

Das BVerwG hat die Revision (wegen bindender Auslegung des Landesrechts)zurückgewiesen.


Für weitere Fragen zur Studienplatzklage stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Montag, 28. März 2011

Umfassendes Rauchverbot im Saarland

Mit Entscheidung vom 28. März 2011 (Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10) hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein umfassendes Rauchverbot im Saarland bestätigt.

Das vergeblich angefochtende Gesetz zur Änderung des Nichtrrauerschutzgesetzes vom 10.02.2010 hebt die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden, auf.

Damit gilt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Eine Übergangsregelung gilt nach dem Gesetz bis 01.12.2011 für Gaststätten, in denen nach dem 21.11.2007 bis zum 18.11.2009 Nebenräume für Raucher errichtet wurden.

Zur Begründung wurde sich im Wesetlichen auf die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen berufen, wonach der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

Ausnahmen für eine bestimmte Art von Gaststätten seien hierzu nicht geboten. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der – von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Den zunächst eintretenden wirtschaftlichen Verlust würden die Betreiber insoweit nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher wieder ausgleichen können.


Für weitere Fragen zum Gewerberecht oder Gaststättenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Sonntag, 27. März 2011

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 17. März 2011 entschieden (VG 36 L 62.11), dass ein Polizeibeamter auf Probe in diesem Fall rechtsmäßig aus dem Dienst entlassen werden könne, wenn er außerdienstlich den Anschein erwecken würde, sich mit der Rockerszene zu identifizieren.

Der Beamte auf Probe war duch diverse beschriftete Kleidungsstücke und das Tragen eines Einhand-Messer, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist, aufgefallen. Er war mehrmals im Milieu der organisierten Kriminaliät angetroffen worden und hatt seinen Dienstcomputer unzulässigerweise für private Anschriftenermittlung benutzt. Zudem hatte er dienstliche Ausrüstungsgegenstände und einen Teleskopschlagstock in seinem privaten PKW mitgeführt.

Das Gericht führte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, das gesamte Verhalten und Persönlichkeitbild des Beamten rechtfertige die Einschätzung, dass dieser als Beamter auf Lebenszeit nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werden würde. Polizeibeamte stünden insoweit im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit und müssten sich daher stets vorbildlich und verantwortungsbewusst zeigen.


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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Rückwirkenden Erhebung von IHK-Beiträgen bei nachträglicher Veranlagung zur Gewerbesteuer

Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 1 N 84.10)einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und die Beitragspflicht angenomen.

Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.

§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.


Für weitere Fragen zum Gewerberecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin